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Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Das Register wurde für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts.

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WiEReG

Überblick

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer dient der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Es erfasst die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts. Die Datenführung obliegt dem Bundesministerium für Finanzen (BMF). Über MANZ haben Sie direkten Zugriff auf diese behördlichen Registerdaten.

Zweck und Zielsetzung:

  • Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer von inländischen juristischen Personen, Stiftungen und Trusts.
  • Unterstützung von Verpflichteten nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) und der
  • Gewerbeordnung bei der Kunden- und Eigentümerkontrolle (Know Your Customer, KYC).
  • Erhöhung der Rechts- und Transparenzsicherheit für Behörden, Finanzinstitute und die Öffentlichkeit (eingeschränkt).

Zugriff und Einsichtsrechte: 

Gemäß § 17 Abs. 2a WiEReG können Verpflichtete sich für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eines Service Providers bedienen. Verpflichtete sind jene in § 9 Abs. 1 WiEReG taxativ aufgezählten Angehörigen von Berufsgruppen, die gesetzlichen bzw. standesrechtlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Eine widerrechtliche Verwendung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 15 Abs 3 WiEReG stellt ein Finanzvergehen dar.

  • Eingeschränkte Einsicht für Verpflichtete nach FM-GwG (z. B. Banken, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater).
  • Volle Einsicht für Behörden (Finanzmarktaufsicht, Geldwäschemeldestelle, Strafverfolgungsbehörden).
  • Öffentliche Einsicht ist nur in eingeschränktem Umfang möglich (z. B. Name, Geburtsmonat/-jahr, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat, Art und Ausmaß der Eigentums- oder Kontrollrechte).

Weitere Informationen

WEB, API

Zugriffsmöglichkeiten

Zugriff erfolgt über Web oder Schnittstelle.

FAQ

Für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können sich sogenannte „Verpflichtete“ eines Service Providers wie MANZ bedienen. Verpflichtete sind jene Berufsgruppen, die gemäß Geldwäschebestimmungen den gesetzlichen oder standesrechtlichen Sorgfaltspflichten unterliegen. Für die Beantragung sind Identitäts- und Berechtigungsnachweise erforderlich.

Abfrageberechtigt nach § 9 Abs. 1 WiEReG sind:

  • 1. Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1 FM-GwG, Abbaugesellschaften gemäß § 162 BaSAG, Abbaueinheiten die gemäß § 2 GSA gegründet wurden, Abbaueinheiten gemäß § 83 BaSAG und Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FM-GwG;
  • 2. Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 2 Z 1 und Z 2 FM-GwG, die der Aufsicht der FMA gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG unterliegen, soweit diese nicht unter Z 1 erfasst sind;
  • 3.* Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 FM-GwG, die nicht der Aufsicht der FMA gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG unterliegen;
  • 4. Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG;
  • 5. Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
  • 6. Rechtsanwälte;
  • 7. Notare;
  • 8. Wirtschaftsprüfer gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017;
  • 9. Steuerberater gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017;
  • 10. Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 BiBuG 2014;
  • 11.* Handelsgewerbetreibende gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 1 lit. a und b GewO 1994 und Gewerbetreibende gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 1 lit. c GewO 1994;
  • 12.* Immobilienmakler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2 GewO 1994;
  • 13.* Unternehmensberater gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 3 GewO 1994;
  • 14.* Versicherungsvermittler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 4 GewO 1994;
  • 15. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
  • 16. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG.

Mit * markierte müssen eine Freischaltung bei der zuständigen Gewerbehörde beantragen.