Ein Gläubiger kann zur Beurteilung, ob er einen Rechtsstreit oder ein Exekutions- oder Insolvenzverfahren einleiten oder weiterführen soll, elektronisch Einsicht in bestimmte Daten über Exekutionsverfahren nehmen, die gegen seinen Schuldner wegen Geldforderungen geführt werden. Voraussetzung ist, dass er eine Forderung und berechtigte Zweifel an der Bonität des Schuldners bescheinigt (§ 427 EO).
Nutzungsberechtigung
Rechtsanwälte und Notare sind (unter Angabe ihres Anschriftencodes), sowie Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger abfrageberechtigt. Dienstleistende europäische Rechtsanwälte (§ 2 EIRAG) haben nach Nachweis ihrer Berechtigung nach § 1 EIRAG eine auf ein Jahr befristete Abfrageberechtigung.
Um den Zugriff auf die Exekutionsdaten freizuschalten, ist die Bekanntgabe des Anschriftencodes (z.B. R123456) an MANZ Voraussetzung. Der bei MANZ hinterlegte Anschriftencode wird bei einer Abfrage mitgesandt. Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur zum Zweck des § 427 Abs 1 EO verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden. Ein Rechtsanwalt oder Notar darf pro Kalendertag nicht mehr als 25 Abfragen tätigen.
Eine Abfrage umfasst
Als Begründung müssen folgende Felder angegeben werden
Zugriff erfolgt über Web oder Schnittstelle.
Die Abfrage von Exekutionsdaten ist gesetzlich geregelt. Berechtigt sind ausschließlich folgende Personengruppen mit einem gültigen ERV-Anschriftcode:
Wir überprüfen Ihre Berechtigung und Ihren ERV-Code manuell bei der Freischaltung Ihres Accounts.